Der Beschwerdeführer sagte zwar tatnah gegenüber der Polizei aus, er habe das Motorrad stark beschleunigt und sei wie ein Verrückter davon gefahren. Die gefahrene Geschwindigkeit sei vor dem ersten Kreisverkehrsplatz vermutlich etwas mehr als 100 km/h gewesen und er habe einen Personenwagen mit Anhänger überholt (siehe EV Beschwerdeführer vom 6. Januar 2018, Z. 45 ff.). Indessen hat sich der Beschwerdeführer – auch wenn er einer Gruppe fuhr – nur das eigene Verhalten anrechnen zu lassen. Er hat, anders als sein Vorfahrer, nicht rechts überholt, sondern überholte den Personenwagen mit Anhänger links.