Mit Blick auf die vorläufigen Untersuchungsergebnisse erscheint es fraglich, ob das Sachgericht die Einziehungsvoraussetzungen sowohl von Art. 90a Abs. 1 Bst. a (Begehung einer groben Verkehrsregelverletzung in skrupelloser Weise) als auch von Art. 90a Abs. 1 Bst. b SVG (Abhalten von weiteren groben Verkehrsregelverletzungen) als erfüllt ansehen wird. Der Beschwerdeführer sagte zwar tatnah gegenüber der Polizei aus, er habe das Motorrad stark beschleunigt und sei wie ein Verrückter davon gefahren.