3 regelverletzung in skrupelloser Weise begangen wurde (Bst. a) und der Täter durch die Einziehung von weiteren groben Verkehrsregelverletzungen abgehalten werden kann (Bst. b). Sind die Voraussetzungen von Art. 90a Abs. 1 SVG nicht erfüllt, kann subsidiär die Bestimmung von Art. 69 StGB zur Anwendung kommen (BAU- MANN/STENGEL, Einziehung von Motorfahrzeugen, in: Jusletter 25. November 2013). Die Einziehungsvoraussetzungen von Art. 90a Abs. 1 Bst. a SVG dürften bei qualifiziert groben Verkehrsdelikten (i.S.v.