Als vorsorgliche Massnahmen vermögen Beschlagnahmen den materiellen Entscheiden des Sachgerichts weder vorzugreifen noch sie in rechtlicher Weise zu präjudizieren. Dementsprechend werden auch die zivilrechtlichen Inhaber-, Besitzes- und Eigentümerverhältnisse durch die Beschlagnahme nicht berührt (vgl. HEIMGARTNER, Strafprozessuale Beschlagnahme, 2011, S. 11). Nach Art. 90a Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz (SVG; 741.01) kann der Strafrichter die Einziehung eines Motorfahrzeugs anordnen, wenn damit eine grobe Verkehrs-