6. In der Replik ergänzt der Beschwerdeführer, die Beschlagnahme sei weder geeignet noch erforderlich noch zumutbar. Sie sei willkürlich i.S.v. Art. 9 BV. Er sei vorher im Strassenverkehr nie aufgefallen. Die Behörden hätten ausreichend Zeit gehabt, das Motorrad zu untersuchen. Dieses sei nun seit mehr als 50 Tagen beschlagnahmt. Der Beschwerdeführer sei auf das Motorrad angewiesen. Der Sachverhalt sei noch nicht erstellt. Die Fahrerflucht werde bestritten.