5. Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet, das Verfahren werde wohl auf Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG ausgedehnt werden müssen. Es liege damit eine Straftat vor, deren Schwere die Einziehung gestützt auf Art. 90 Abs. 1 Bst. a und b SVG rechtfertige. Im derzeitigen Verfahrensstadium und angesichts der manifest gefährlichen Fahrweise könne nicht hinreichend ausgeschlossen werden, dass vom Beschwerdeführer und dessen Fahrzeug eine anhaltende Gefährdung für Dritte ausgehe.