4. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die Beschlagnahme verletze die Eigentumsgarantie gemäss Art. 26 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und sei unverhältnismässig (Art. 5 und 36 BV). Es bestehe keine Wiederholungsgefahr. Es rechtfertige sich nicht mehr, die Beschlagnahme des Motorrads aufrecht zu halten.