382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. Nicht einzutreten ist insoweit, als der Beschwerdeführer die Durchsuchung der Go-Pro-Kamera beanstandet. Diese Durchsuchung bildet nicht Bestandteil des Anfechtungsobjekts und ist deshalb im Beschwerdeverfahren nicht zu überprüfen. 3. Gegen den Beschwerdeführer läuft ein Strafverfahren wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln. Er ist am 6. Januar 2018, zusammen mit zwei weiteren Motorradfahrern, einer Patrouille der Kantonspolizei Bern aufgefallen. Die Polizisten entschieden sich, die Motorräder zur Kontrolle anzuhalten.