Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 18 36 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 14. März 2018 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Stucki, Oberrich- terin Hubschmid Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Beschlagnahme Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Strassenver- kehrsgesetz Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 18. Januar 2018 (BM 18 1467) Erwägungen: 1. Am 18. Januar 2018 beschlagnahmte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das auf A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) eingetragene Motorrad Husqvarna SMR 511 (Kontrollschild Nr. ________). Es wurde zwecks eventueller Einziehung/Verwertung beschlagnahmt (Art. 263 Abs. 1 Bst. d Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312] i.V.m. Art. 90a Strassenverkehrsgesetz [SVG; SR 741.01] und Art. 69 Schweizerisches Strafgesetzbuch [StGB; SR 311]), da es nach den aktuellen Erkenntnissen für eine grobe Verkehrsregelverletzung verwendet worden war. Gegen die Beschlagnahmeverfügung erhob der Beschwerdeführer am 29. Januar 2018 Beschwerde und stellte folgende Anträge: 1. Le présent recours est déclaré recevable. 2. La décision entreprise est annulée et les objets séquestrés sont restitués au propriétaire dans le respect des droits et principes évoqués ci-haut. 3. L'effet suspensif est accordé au présent recours. Am 1. Februar 2018 eröffnete die Verfahrensleitung einen Schriftenwechsel und wies das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab. Am 16. Februar 2018 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. In seiner Replik vom 1. März 2018 beantragte der Beschwerdeführer was folgt: 1. Le présent avis est déclaré recevable. 2. La décision entreprise est annulée et les objets séquestrés sont restitués au propriétaire dans le respect des droits et principes évoqués ci-haut. 3. Les frais sont mis à la charge de l'Etat. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organi- sationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdefüh- rer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschütz- ten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist grundsätzlich einzu- treten. Nicht einzutreten ist insoweit, als der Beschwerdeführer die Durchsuchung der Go-Pro-Kamera beanstandet. Diese Durchsuchung bildet nicht Bestandteil des Anfechtungsobjekts und ist deshalb im Beschwerdeverfahren nicht zu überprüfen. 3. Gegen den Beschwerdeführer läuft ein Strafverfahren wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln. Er ist am 6. Januar 2018, zusammen mit zwei weiteren Motorrad- fahrern, einer Patrouille der Kantonspolizei Bern aufgefallen. Die Polizisten ent- schieden sich, die Motorräder zur Kontrolle anzuhalten. In der Folge beschleunig- ten die Motorradfahrer massiv und versuchten, sich der Kontrolle zu entziehen – letzteres wird indes in der Replik neu bestritten. Die Patrouille nahm die Nachfahrt auf. Dabei stellte sie gefährliche Fahrmanöver sowie teils massiv überhöhte Ge- schwindigkeiten fest. Gestützt auf die Auswertungen der Go-Pro-Kameras wird 2 wahrscheinlich eine Anklage wegen qualifiziert grober Verletzung der Verkehrsre- geln (Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG) erfolgen. 4. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die Beschlagnahme verlet- ze die Eigentumsgarantie gemäss Art. 26 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und sei unverhältnismässig (Art. 5 und 36 BV). Es bestehe keine Wiederholungsgefahr. Es rechtfertige sich nicht mehr, die Beschlag- nahme des Motorrads aufrecht zu halten. 5. Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet, das Verfahren werde wohl auf Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG ausgedehnt werden müssen. Es liege damit eine Straftat vor, deren Schwere die Einziehung gestützt auf Art. 90 Abs. 1 Bst. a und b SVG rechtfertige. Im derzeitigen Verfahrensstadium und angesichts der manifest gefährlichen Fahrweise könne nicht hinreichend ausgeschlossen werden, dass vom Beschwerdeführer und dessen Fahrzeug eine anhaltende Gefährdung für Dritte ausgehe. 6. In der Replik ergänzt der Beschwerdeführer, die Beschlagnahme sei weder geeig- net noch erforderlich noch zumutbar. Sie sei willkürlich i.S.v. Art. 9 BV. Er sei vor- her im Strassenverkehr nie aufgefallen. Die Behörden hätten ausreichend Zeit ge- habt, das Motorrad zu untersuchen. Dieses sei nun seit mehr als 50 Tagen be- schlagnahmt. Der Beschwerdeführer sei auf das Motorrad angewiesen. Der Sach- verhalt sei noch nicht erstellt. Die Fahrerflucht werde bestritten. 7. 7.1 Als Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 196 StPO kann eine Beschlagnahme angeordnet werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist, ein hinreichender Tatver- dacht vorliegt, sie verhältnismässig ist und durch die Bedeutung der Straftat ge- rechtfertigt wird (Art. 197 Abs. 1 StPO). Eine Beschlagnahme ist unter anderem im Hinblick auf eine Einziehung durch das Strafgericht zulässig (Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO). Die Einziehungsbeschlagnahme setzt voraus, dass ein begründeter, kon- kreter Tatverdacht besteht, die Verhältnismässigkeit gewahrt wird und die Einzie- hung durch den Strafrichter nicht bereits aus materiell-rechtlichen Gründen als of- fensichtlich unzulässig erscheint. Entsprechend ihrer Natur als provisorische (kon- servative) Massnahme sind bei der Zulässigkeitsbeurteilung nicht alle Tat- und Rechtsfragen abschliessend zu prüfen. Eine Beschlagnahme ist nur aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt sind. Das Bundesgericht lässt während der Untersuchung die Wahrscheinlichkeit der Einziehung als Zuläs- sigkeitsvoraussetzung genügen. Die Anordnung der Beschlagnahme setzt also nicht voraus, dass sich eine Einziehung bereits mit Gewissheit prognostizieren lässt (BOMMER/GOLDSCHMID, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 37 zu Art. 263 StPO). Als vorsorgliche Massnahmen vermögen Beschlagnahmen den materiellen Entscheiden des Sachgerichts weder vorzugreifen noch sie in rechtli- cher Weise zu präjudizieren. Dementsprechend werden auch die zivilrechtlichen Inhaber-, Besitzes- und Eigentümerverhältnisse durch die Beschlagnahme nicht berührt (vgl. HEIMGARTNER, Strafprozessuale Beschlagnahme, 2011, S. 11). Nach Art. 90a Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz (SVG; 741.01) kann der Strafrichter die Einziehung eines Motorfahrzeugs anordnen, wenn damit eine grobe Verkehrs- 3 regelverletzung in skrupelloser Weise begangen wurde (Bst. a) und der Täter durch die Einziehung von weiteren groben Verkehrsregelverletzungen abgehalten werden kann (Bst. b). Sind die Voraussetzungen von Art. 90a Abs. 1 SVG nicht erfüllt, kann subsidiär die Bestimmung von Art. 69 StGB zur Anwendung kommen (BAU- MANN/STENGEL, Einziehung von Motorfahrzeugen, in: Jusletter 25. November 2013). Die Einziehungsvoraussetzungen von Art. 90a Abs. 1 Bst. a SVG dürften bei qualifiziert groben Verkehrsdelikten (i.S.v. Art. 90 Abs. 3 f. SVG) in der Regel erfüllt sein. Eine Einziehung ist aber nicht auf diese Fälle beschränkt, sondern fällt auch bei (nicht qualifiziert) groben Verkehrsregelverletzungen i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG in Betracht (BGE 139 IV 250 E. 2.3.3; BGE 140 IV 133 E. 3 f.; vgl. auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 13 228 vom 31. Oktober 2013). 7.2 Mit Blick auf die vorläufigen Untersuchungsergebnisse erscheint es fraglich, ob das Sachgericht die Einziehungsvoraussetzungen sowohl von Art. 90a Abs. 1 Bst. a (Begehung einer groben Verkehrsregelverletzung in skrupelloser Weise) als auch von Art. 90a Abs. 1 Bst. b SVG (Abhalten von weiteren groben Verkehrsregelverletzungen) als erfüllt ansehen wird. Der Beschwerdeführer sagte zwar tatnah gegenüber der Polizei aus, er habe das Motorrad stark beschleunigt und sei wie ein Verrückter davon gefahren. Die gefahrene Geschwindigkeit sei vor dem ersten Kreisverkehrsplatz vermutlich etwas mehr als 100 km/h gewesen und er habe einen Personenwagen mit Anhänger überholt (siehe EV Beschwerdeführer vom 6. Januar 2018, Z. 45 ff.). Indessen hat sich der Beschwerdeführer – auch wenn er einer Gruppe fuhr – nur das eigene Verhalten anrechnen zu lassen. Er hat, anders als sein Vorfahrer, nicht rechts überholt, sondern überholte den Personenwagen mit Anhänger links. Zudem hat er weder Drogen konsumiert noch hat er einen Wheelie mit dem Motorrad ge- macht. Die Generalstaatsanwaltschaft hat nach Rücksprache mit der Staatsanwalt- schaft in Aussicht gestellt, möglicherweise sei eine Ausdehnung auf Art. 90 Abs. 3 oder 4 SVG nötig. Eröffnet wurde jedoch wegen grober Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG. Davon ist strafprozessual – wenn es um die Anordnung von Zwangsmassnahmen geht – auszugehen. Für eine Zwangsmassnahme ist ein Tatverdacht nötig, und bei hinreichendem Tatverdacht hat die Staatsanwaltschaft das Untersuchungsverfahren zu eröffnen (Art 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Tut sie es nicht, so dokumentiert das, dass sie im Moment keinen hinreichenden Tatverdacht hat. Eine anderweitige Stellungnahme im Schriftenwechsel vermag daran nichts zu ändern, jedenfalls, soweit sich ein solcher schwererer Tatverdacht nicht offenkun- dig aus den Akten hervorgeht. Aus den Akten geht des Weiteren nicht hervor, ob die Widerhandlung auch im Innerortsbereich erfolgt ist. Die Hauptstrasse im Raum D.________ ist mindestens teilweise gerade (mit Kreiseln). Den Akten ist ebenfalls nicht zu entnehmen, ob die Polizei den Motorradfahrern auf Platz auch den Füh- rerausweis abgenommen hat. Der Strafregisterauszug des Beschwerdeführers weist keine Einträge auf, er ist 25 Jahre alt, den Führerausweis hat er seit März 2011. Ein ADMAS-Auszug des Strassenverkehrsamtes liegt auch nicht bei den Ak- ten, sodass allfällige Führerausweisentzüge nicht ersichtlich sind. Es wurde – ent- gegen der Replik – offensichtlich bei der Polizei eingestanden, dass die Gruppe (inklusive des Beschwerdeführers) sich der Polizeikontrolle entziehen wollte. Je- doch hat der Beschwerdeführer die Flucht aufgegeben und angehalten. Er hat sich 4 also – was nicht zu entschuldigen ist – hinreissen lassen, mit um die 100 km/h oder mehr der Polizei davon zu fahren. Davon, dass er mit dem Überholmanöver einen entgegenkommenden Verkehrsteilnehmer behindert oder gefährdet hätte, oder ei- ne Sicherheitslinie überfahren hätte, ist allerdings nichts aktenkundig. Aus rechtlicher Sicht geht es vorliegend nur um die Sicherung der anderen Ver- kehrsteilnehmer, nicht um eine Untersuchung des Motorrads oder eine finanzielle Absicherung von Geldstrafen, Bussen etc. Gemäss dem Urteil des Bundesgerichts 1B_193/2014 vom 2. September 2014 E. 2.3.1 ist im Sinne einer Gefährdungspro- gnose zu prüfen, ob das Fahrzeug in der Hand des Täters in der Zukunft die Ver- kehrssicherheit gefährdet. Dies ist bei Ersttätern – wie hier – grundsätzlich nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Gegebenenfalls kann Art. 90a Abs. 1 Bst. a SVG als erfüllt angesehen werden, indem das Davonfahren als skrupellos bezeichnet wird. Dagegen argumentiert die Generalstaatsanwaltschaft hinsichtlich Art. 90a Abs. 1 Bst. b SVG damit, dass es aufgrund der vorläufigen Untersuchungsergebnisse es jedenfalls möglich erscheine, dass der Sachrichter die Einziehungsvoraussetzun- gen bejahen werde, zumal die Untersuchung noch nicht abgeschlossen sei. Es sei durchaus vorstellbar, dass das leistungsstarke und sportliche Tatfahrzeug weitere Geschwindigkeitsexzesse des Beschwerdeführers begünstige, eine Einziehung mithin geeignet sei, den Beschwerdeführer von zukünftigen Geschwindigkeitsex- zessen abzuhalten. Nach Ansicht der Kammer genügt diese Argumentation nicht. Zunächst ist es im Regelfall genügend, in solchen Fällen den Führerausweis abzu- nehmen und damit dem Lenker das weitere Führen eines Motorfahrzeugs zu ver- bieten. Wenn nicht Vorstrafen deutlich indizieren, dass der Beschuldigte erneut grobe Verkehrsregelverletzungen begehen könnte, ist mit Zurückhaltung vorzuge- hen. Es bräuchte besondere Tatumstände, aus welchen aus der erstmaligen Tat eine Art Charakterfehler oder ähnliches hergeleitet werden könnte, welcher weitere solche Straftaten begünstigt. Solche Umstände liegen nicht vor. Das Verhalten des Beschwerdeführers ist primär auf die Gruppensituation und die Überraschung durch die Polizeikontrolle zurückzuführen. Die Gefahr allein daraus herzuleiten, dass die Maschine schnell fahren kann, reicht nicht aus. 8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 18. Januar 2018 ist auf- zuheben. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO), auch wenn auf die Beschwerde teilweise nicht einzutreten ist. Entschädigungen sind keine auszurichten. 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 18. Januar 2018 wird aufgehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, trägt der Kanton Bern. 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt C.________ (mit den Akten) Bern, 14. März 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 6