3. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Beschwerdeführer 1-3 für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - den Straf- und Zivilklägern 1-3/Beschwerdeführern 1-3, alle a.v.d. Rechtsanwalt G.________ - dem Beschuldigten 1, v.d. Fürsprecher B.________ - der Beschuldigten 2, v.d. Rechtsanwalt D.________ - der Zivilklägerin - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwalt M.________ (mit den Akten)