135 Abs. 2 StPO). Es ist darauf hinzuweisen, dass derjenige Teil der Entschädigung, welche auf das Beschwerdeverfahren fällt, von der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ausgenommen ist. Die Beschwerdeführer 1-3 haben diese Kosten weder dem Kanton zurückzubezahlen, noch müssen sie dem amtlichen Anwalt die Differenz zwischen dem amtlichen und dem vollen Honorar erstatten. 17 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: