16 verursacht. Demnach trägt der Kanton Bern die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2‘000.00 (Art. 423 i.V.m. 428 Abs. 1 StPO). 5.2 Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Beschwerdeführer 1-3 für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festzusetzen (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 2 StPO).