dass die Untersuchung/Beurteilung von J.________ sel. am 31. März 2014 durch die Beschuldigten 1 und 2 nach den durch die medizinische Wissenschaft aufgestellten und generell anerkannten Regeln und dem damaligen Stand der Wissenschaft erfolgte und der Erfolgseintritt weder vorhersehbar noch vermeidbar war, wird die Staatsanwaltschaft abermals eine Verfahrenseinstellung zu erwägen haben. Andernfalls wird sie einen Strafbefehl erlassen resp. gegebenenfalls Anklage beim zuständigen Gericht erhoben müssen (vgl. E. 4.2 hiervor).