Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, die Strafuntersuchung gegen die Beschuldigten 1 und 2 im Sinne der Erwägungen fortzuführen. Falls sich nach den ergänzenden Untersuchungshandlungen (Ergänzung des Gutachtens unter Berücksichtigung der Aussagen der Beschuldigten 1 und 2 und eventuell des Pflegepersonals) kein Tatverdacht gegen die Beschuldigten 1 und 2 erhärtet, insbesondere weil die Gutachter in nachvollziehbarer Weise zum Schluss gelangen, dass die Untersuchung/Beurteilung von J.________