duzieren (vgl. S. 77 f. des Gutachtens). Auch insoweit bedarf es Klärung durch die Gutachter. 4.5 Nach dem Gesagten dringen die Beschwerdeführer 1-3 mit ihrer Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung durch. Es liegt mindestens derzeit aufgrund des noch nicht spruchreifen Beweisergebnisses kein Einstellungsgrund im Sinne von Art. 319 StPO vor. Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist, und die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 7. August 2018 ist aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, die Strafuntersuchung gegen die Beschuldigten 1 und 2 im Sinne der Erwägungen fortzuführen.