Hinsichtlich der Vermeidbarkeit hielten die Gutachter zwar fest, dass sich nicht mit der im Strafrecht erforderlichen Sicherheit beantworten lasse, ob sich durch ein Erkennen des lebensbedrohlichen Krankheitsbildes am 31. März 2014 der tödliche Verlauf hätte abwenden lassen (vgl. S. 59 des Gutachtens). Allerdings wird diese Einschätzung wieder relativiert, wenn sie weiter hinten im Gutachten ausführen, dass nicht in jedem Fall verbindlich vorhergesagt werden könne, ob sich der klinische Verlauf bei gestellter Diagnose letzten Endes positiv beeinflussen oder ein fataler Ausgang gar abwenden lasse resp.