Dies spricht für eine allfällige Vorhersehbarkeit des Erfolgseintritts. Hinsichtlich der Vermeidbarkeit hielten die Gutachter zwar fest, dass sich nicht mit der im Strafrecht erforderlichen Sicherheit beantworten lasse, ob sich durch ein Erkennen des lebensbedrohlichen Krankheitsbildes am 31. März 2014 der tödliche Verlauf hätte abwenden lassen (vgl. S. 59 des Gutachtens).