sel.) ausgegangen werden. Zum einen ist zum heutigen Zeitpunkt nicht auszuschliessen, dass die Aussagen der Beschuldigten 1 und 2 zu den erfolgten Untersuchungen und dem Zustand des Verstorbenen am 31. März 2014 betreffend die Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit neue Erkenntnisse liefern, weshalb auch insoweit die Ergänzung des Gutachtens abzuwarten ist. Zum anderen erscheinen die bisherigen Ausführungen der Gutachter zur Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit teilweise nicht gänzlich nachvollziehbar resp. als widersprüchlich. Immerhin haben die Gutachter ausgeführt, dass die klinischen Indizien für einen 24 Stunden alten Infarkt sprechen würden (vgl. S. 54 des Gutachtens).