vgl. ebenso S. 4 der Stellungnahme der Beschuldigten 2 vom 18. Oktober 2018 sowie S. 11 f. der Stellungnahme des Beschuldigten 1 vom 19. Oktober 2018). Anders als es die Staatsanwaltschaft vorbringt, kann denn auch nicht bereits heute ohne weiteres von einer fehlenden Voraussehbarkeit und Vermeidbarkeit des Erfolgsreintritts (Tod von J.________ sel.) ausgegangen werden.