(Chefarzt N.________(Spital)) betreffend die Beschuldigte 3 erscheint demgegenüber derzeit als nicht angezeigt. Es kann auf die überzeugenden und einlässlichen Ausführungen der Staatsanwaltschaft und der Generalstaatsanwaltschaft verwiesen werden (vgl. S. 2 der Beweisverfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. November 2017; S. 3 der Beweisverfügung der Staatsanwaltschaft vom 17. Mai 2018; S. 11 der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 21. September 2018; vgl. ebenso S. 4 der Stellungnahme der Beschuldigten 2 vom 18. Oktober 2018 sowie S. 11 f. der Stellungnahme des Beschuldigten 1 vom 19. Oktober 2018).