Zur Beantwortung der vorstehenden Fragen ist allenfalls, sofern möglich und sinnvoll, vorgängig auch noch das Pflegepersonal vom 31. März 2014 einzuvernehmen und den Gutachtern ist zudem das Antwortschreiben des N.________(Spital) vom 9. Juni 2017 samt Beilagen zuzusenden. Eine Einvernahme der Beschwerdeführerin 3 sowie von PD Dr. med. K.________ (Chefarzt N.________(Spital)) betreffend die Beschuldigte 3 erscheint demgegenüber derzeit als nicht angezeigt.