verse – nicht dokumentierte – Untersuchungen vorgenommen haben, glaubhaft erscheinen. Weiter haben die Gutachter eine Antwort auf die Frage zu geben, ob die von den Beschuldigten 1 und 2 geltend gemachten Untersuchungen ausreichend zur Differenzierung des Schwindels als peripher oder zentral waren und ob eine Untersuchung von etwa einer Viertelstunde (vgl. die Aussagen des Beschuldigten 1) hierfür ausreichte. Zudem muss beurteilt werden, ob es sich um einen «klaren Fall» im Sinne des internen Abklärungs-Algorithmus für Patienten mit Drehschwindel des N.________(Spital) (vgl. Beilagenordner weiss, Beilage 12) gehandelt hat, bei welchem auf eine Bildgebung verzichtet werden kann.