Weiter haben sich die Gutachter insbesondere zur Frage zu äussern, ob die Untersuchungen lege artis dokumentiert wurden und ob es bei einem Patienten, welcher mittels Drehschwindel, bleich und kaltschweissig notfallmässig in Spital eingeliefert wird, trotz heikler Abgrenzungsproblematik zwischen einer peripheren und zentralen Ursache üblich ist, dass nur auffällige Befunde notiert werden und dass beispielsweise nicht notiert wird, dass der durchgeführte Nystagmus letztlich unauffällig war. Erst mittels der gutachterlichen Antworten kann beurteilt werden, ob die Aussagen der Beschuldigten 1 und 2, wonach sie di-