Es geht indes nicht an, wenn die Staatsanwaltschaft in der Folge ohne Rückfrage resp. Ergänzung bei den Gutachtern schlussfolgert, dass die durch das rechtsmedizinische Gutachten aufgeworfenen Fragen bzw. Unklarheiten durch die Einvernahme der Beschuldigten 1 und 2 geklärt werden konnten und dass die Beschuldigten 1 und 2 ihren medizinischen Sorgfaltspflichten nachgekommen sind, indem sie alle relevanten Untersuchungen vorgenommen hätten und deshalb in nachvollziehbarer Weise zur gestellten Diagnose gekommen seien und auf eine Bildgebung verzichtet hätten.