Hinsichtlich des vom Beschuldigten 1 in der persönlichen Notiz vermerkten fraglichen Spontannystagmus haben die Gutachter die Frage aufgeworfen, ob es sich hierbei um einen Blickrichtungsnystagmus gehandelt hat und sie haben es als fraglich erachtet, ob der Test of Skew durchgeführt worden ist. Die Gutachter hielten zudem fest, dass ihnen zentrale klinische Informationen fehlen würden (u.a. wie die Kommunikation/Verständigung mit J.________ sel.