Die Gutachter haben insbesondere gestützt auf die ihnen vorliegende Dokumentation die am 31. März 2014 gestellte Diagnose Neuritis vestibularis, welche schliesslich zur gleichtägigen Entlassung des Verstorbenen geführt hat, in Zweifel gezogen und diese als nicht nachvollziehbar erachtet. Hinsichtlich des vom Beschuldigten 1 in der persönlichen Notiz vermerkten fraglichen Spontannystagmus haben die Gutachter die Frage aufgeworfen, ob es sich hierbei um einen Blickrichtungsnystagmus gehandelt hat und sie haben es als fraglich erachtet, ob der Test of Skew durchgeführt worden ist.