13 gnosestellung und Behandlung nach den Regeln der einzuhaltenden objektiven Sorgfaltspflicht erfolgten und ob das Nichtdurchführen einer spezifischen Bildgebung einer Sorgfaltspflichtverletzung entspreche resp. zwingend indiziert gewesen wäre. Die Gutachter haben insbesondere gestützt auf die ihnen vorliegende Dokumentation die am 31. März 2014 gestellte Diagnose Neuritis vestibularis, welche schliesslich zur gleichtägigen Entlassung des Verstorbenen geführt hat, in Zweifel gezogen und diese als nicht nachvollziehbar erachtet.