Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens bestehen. Da die Sachlage im Zeitpunkt des Urteils massgebend ist, ist das Gutachten zu ergänzen, wenn aufgrund der veränderten Sachlage mit hinreichender Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, dass die Antworten auf die Gutachterfragen zufolge der Entwicklung seit der Gutachtenserstellung anders ausfallen könnten als das Ergebnis der bereits erstellten Expertise (DONATSCH, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, a.a.O., N. 9 zu Art. 189 StPO mit Hinweisen).