4.3 Gemäss Art. 189 StPO lässt die Verfahrensleitung das Gutachten durch die gleiche sachverständige Person ergänzen oder verbessern oder bestimmt weitere Sachverständige, wenn (Bst. a) das Gutachten unvollständig oder unklar ist, (Bst. b) mehrere Sachverständige in ihrem Ergebnis erheblich voneinander abweichen oder (Bst. c) Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens bestehen.