Sowohl das Gutachten des IRM als auch das Gutachten von PD Dr. med. L.________ seien zum Ergebnis gelangt, dass die gestellte Diagnose medizinisch nicht nachvollziehbar sei. Die Staatsanwaltschaft habe den Grundsatz in dubio pro duriore verletzt. Der strafrechtsrelevante Sachverhalt sei nicht rechtsgenüglich erstellt worden. Zeugen, so insbesondere die Ehefrau und das übrige involvierte Pflegepersonal, seien nicht einvernommen worden. 3.9 Die Beschuldigten 1 und 2 sowie die Generalstaatsanwaltschaft folgen im Wesentlichen der Argumentationslinie der Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung.