11 vorgenommen worden. Wären die Untersuchungen tatsächlich gemacht worden, wären diese vom Beschuldigten 1 in seinem Bericht vom 31. März 2014 detailliert aufgeführt worden. Die Beschuldigten 1 und 2 seien auch nicht entsprechend den internen Weisungen (Schema Vorgehensweise bei Schwindel) vorgegangen. Es liege nicht in der Kompetenz der Staatsanwaltschaft, ein rechtsmedizinisches Gutachten umzuinterpretieren. Sowohl das Gutachten des IRM als auch das Gutachten von PD Dr. med. L.___