Unter diesen Umständen hätte am 31. März 2014 nicht auf eine bildgebende Untersuchung verzichtet werden dürfen. Die Beschuldigten 1 und 2 hätten qualifiziert unsorgfältig gearbeitet und sich einseitig und entgegen arte legis auf eine periphere Ursache (Diagnose Neuritis vestibularis) fokussiert. Es könne nicht nur von einer vergessenen Dokumentation die Rede sein, sondern von mehrfachen qualifizierten und unterlassenen medizinischen Abklärungen, wie beispielsweise bildgebenden Untersuchungen, Konsil etc. Die von den Beschuldigten 1 und 2 nachträglich behaupteten Untersuchungen seien gar nie