3.8 Die Beschwerdeführer 1-3 bringen in ihrer Beschwerde zusammengefasst vor, bei – wie vorliegend erfüllt und aktenkundig – zeitlich genau definierbarem Beginn eines akuten Drehschwindels mit initial maximaler Intensität und kurzer Beschwerdedauer müsse insbesondere auch ein zerebrovaskuläres-ischämisches Ereignis in Erwägung gezogen werden. Unter diesen Umständen hätte am 31. März 2014 nicht auf eine bildgebende Untersuchung verzichtet werden dürfen.