Zudem hätten die Gutachter ausgeführt, dass die Frage, ob der tödliche Verlauf durch eine Erkennung des Krankheitsbildes bereits am 31. März 2014 hätte abgewandt werden können, nicht mit der im Strafrecht erforderlichen Sicherheit beantworten lasse. 3.8 Die Beschwerdeführer 1-3 bringen in ihrer Beschwerde zusammengefasst vor, bei – wie vorliegend erfüllt und aktenkundig – zeitlich genau definierbarem Beginn eines akuten Drehschwindels mit initial maximaler Intensität und kurzer Beschwerdedauer müsse insbesondere auch ein zerebrovaskuläres-ischämisches Ereignis in Erwägung gezogen werden.