Weiter sei nicht erwiesen, wann sich die vermutete thromboembolische Komplikation zeitlich verwirklicht habe. Zudem hätten die Gutachter ausgeführt, dass die Frage, ob der tödliche Verlauf durch eine Erkennung des Krankheitsbildes bereits am 31. März 2014 hätte abgewandt werden können, nicht mit der im Strafrecht erforderlichen Sicherheit beantworten lasse.