Der eingetretene Erfolg hätte durch ein anderes Verhalten der Beschuldigten 1 und 2 auch nicht vermieden werden können. Auch wenn die Beschuldigten 1 und 2 bereits am 31. März 2014 von einem neurologischen Problem ausgegangen wären und dadurch bereits zu einem früheren Zeitpunkt ein CT veranlasst hätten, könne gemäss dem rechtsmedizinischen Gutachten nicht gesagt werden, wann genau das verlaufene Krankheitsbild seinen Anfang genommen habe. Weiter sei nicht erwiesen, wann sich die vermutete thromboembolische Komplikation zeitlich verwirklicht habe.