Es seien zu diesem Zeitpunkt keine weiteren Anzeichen für ein zentrales Problem vorgelegen. Somit sei es für die Beschuldigten 1 und 2 auch nicht vorhersehbar gewesen, dass es zu einem späteren Zeitpunkt zu einem zentralen Problem werden oder gar zu einem Hirninfarkt kommen könnte. Der eingetretene Erfolg hätte durch ein anderes Verhalten der Beschuldigten 1 und 2 auch nicht vermieden werden können.