In rechtlicher Hinsicht erwog die Staatsanwaltschaft zum Vorwurf der fahrlässigen Tötung, im vorliegenden Fall hätten die von den Beschuldigten 1 und 2 durchgeführten Untersuchungen ergeben, dass beim Patienten ein peripheres Problem in Form einer Neuritis vestibularis vorliegen musste und daher keine Bildgebung erforderlich gewesen sei. Im Zeitpunkt der Untersuchung durch die Beschuldigten 1 und 2 sei lediglich ein Symptom (akuter Drehschwindel) vorgelegen, welches im Zusammenhang mit einem zentralen Problem hätte stehen können. Es seien zu diesem Zeitpunkt keine weiteren Anzeichen für ein zentrales Problem vorgelegen.