Nachdem die Beschuldigten 1 und 2 den Patienten abschliessend untersucht und keine Hinweise auf ein neurologisches Problem festgestellt hätten, es diesem zudem kontinuierlich besser gegangen sei, hätten sie ihn am Mittag des 31. März 2014 nach Hause entlassen. In rechtlicher Hinsicht erwog die Staatsanwaltschaft zum Vorwurf der fahrlässigen Tötung, im vorliegenden Fall hätten die von den Beschuldigten 1 und 2 durchgeführten Untersuchungen ergeben, dass beim Patienten ein peripheres Problem in Form einer Neuritis vestibularis vorliegen musste und daher keine Bildgebung erforderlich gewesen sei.