Weiter werde deutlich, dass die Beschuldigten 1 und 2 sämtliche – basierend auf einer ex ante Perspektive – relevanten Untersuchungen durchgeführt, die Ergebnisse besprochen und, wo nötig, verifiziert bzw. falsifiziert hätten. Gestützt darauf hätten sie – mangels Vorliegens von Anzeichen für ein zentrales (neurologisches) Problem – die Diagnose Neuritis vestibularis gefällt und daher bewusst auf eine Bildgebung verzichtet.