10 nachvollziehbaren Angaben der Beschuldigten 1 und 2 ergebe sich, dass die handschriftlichen Notizen des Beschuldigten 1 sowie der provisorische Notfallbericht vom 31. März 2014 entgegen der Annahme im rechtsmedizinischen Gutachten nicht ohne weiteres gemeinsam bzw. in einem direkten Zusammenhang betrachtet werden könnten. Weiter werde deutlich, dass die Beschuldigten 1 und 2 sämtliche – basierend auf einer ex ante Perspektive – relevanten Untersuchungen durchgeführt, die Ergebnisse besprochen und, wo nötig, verifiziert bzw. falsifiziert hätten.