Basierend auf den durchgeführten Untersuchungen und der anschliessenden Besprechung seien die Beschuldigten 1 und 2 zum Schluss gelangt, dass ein peripheres und – unter anderem mangels Vorliegens eines Spontannystagmus – kein zentrales Problem bestehen müsse. Der Umstand, dass nach erfolgter Untersuchung keine Hinweise auf ein zentrales Problem bestanden hätten, sei ausschlaggebend für den Verzicht auf die Durchführung einer Bildgebung gewesen. Somit hätten auch keine sich widersprechenden Symptome (vestibulookulärer Reflex für ein peripheres und Spontannystagmus für ein zentrales Problem) vorgelegen.