Entsprechend dem Grundsatz, dass lediglich auffällige, nicht aber normale Testergebnisse Eingang in den Notfallbericht finden würden, sei das Nichtvorliegen eines Spontannystagmus auch nicht explizit im Notfallbericht aufgeführt worden. Basierend auf den durchgeführten Untersuchungen und der anschliessenden Besprechung seien die Beschuldigten 1 und 2 zum Schluss gelangt, dass ein peripheres und – unter anderem mangels Vorliegens eines Spontannystagmus – kein zentrales Problem bestehen müsse.