Abgesehen vom Drehschwindel hätten bei J.________ sel. jedoch keine anderen Symptome vorgelegen, welche mit einem neurologischen Problem in Zusammenhang gebracht werden konnten. Insbesondere hätten weder der Beschuldigte 1 noch die Beschuldigte 2 eine verwaschene Sprache beim Patienten feststellen können. Nachdem dem Beschuldigten 1 sämtliche Testergebnisse vorgelegen hätten, habe er die damals für ihn zuständige Oberärztin (Beschuldigte 2) konsultiert. Nach den durchgeführten Untersuchungen sei er sich nicht ganz sicher gewesen, ob ein Spontannystagmus vorliege oder nicht.