Die Staatsanwaltschaft hielt in der Einstellungsverfügung sachverhaltsmässig fest, die durch das rechtsmedizinische Gutachten aufgeworfenen Fragen bzw. Unklarheiten hätten im Rahmen der Einvernahmen der Beschuldigten 1 und 2 geklärt werden können. So sei hinsichtlich der Betreuung des Patienten durch den Beschuldigten 1 festzuhalten, dass dieser nach der Einlieferung eine Anamnese erstellt und den Patienten anschliessend untersucht habe. Dabei habe der Beschuldigte 1 aufgrund des akuten Drehschwindels den Schwerpunkt auf die neurologische Untersuchung gesetzt. Abgesehen vom Drehschwindel hätten bei J.________ sel.