Am 11. Januar 2017 dehnte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung auf den Beschuldigten 1 wegen fahrlässiger Tötung aus und befragte diesen am 22. Mai 2017. Der Beschuldigte sagte zusammengefasst aus, er habe J.________ sel. am 31. März 2014 mit einer Standarduntersuchung mit Schwerpunkt auf die neurologische Untersuchung untersucht. Dies, weil nebst der Schwindelsymptomatik nichts anderes vorgelegen sei. Er habe Untersuchungen wie Bluttest und EKG angeordnet. Als er seine Untersuchungen zusammen gehabt habe, habe er der Beschuldigten 2 den Fall geschildert und sie gebeten, den Patienten zusammen mit ihm nochmals anzuschauen.