Ob sich durch ein Erkennen dieses Krankheitsbildes am 31. März 2014 der tödliche Verlauf hätte abwenden lassen, lasse sich nicht mit der im Strafrecht erforderlichen Sicherheit beantworten. Ob sich der klinische Verlauf bei gestellter Diagnose letzten Endes positiv beeinflussen oder ein fataler Ausgang gar abwenden lasse, könne für einen konkreten Einzelfall nicht in jedem Fall verbindlich vorhergesagt werden. Inwiefern sich bei J.________ sel. konkret eine verbindliche und damit ursächliche Therapie hätte machen lassen, könne heute nicht beantwortet werden.