7 wie es am 1. April 2014 entsprechend der geltenden objektiven Sorgfaltspflicht konkret umgesetzt worden sei. Am 1. April 2014 sei unmissverständlich ein lebensbedrohliches Krankheitsbild diagnostiziert worden. Ob sich durch ein Erkennen dieses Krankheitsbildes am 31. März 2014 der tödliche Verlauf hätte abwenden lassen, lasse sich nicht mit der im Strafrecht erforderlichen Sicherheit beantworten.