zwingend indiziert gewesen wäre. Allgemein gelte die Regel, dass bei einem akuten Drehschwindel und gleichzeitig beobachtetem Blickrichtungsnystagmus eine warnende Situation vorliege und demzufolge eine sorgfältige neurologische Untersuchung zu erfolgen habe, die inhaltlich differenziert zu dokumentieren sei. Von einer bildgebenden Abklärung könne im Rahmen eines Ermessensentscheides Abstand genommen werden, wenn eine substantiiert dokumentierte unauffällige neurologische Untersuchung als verbindliche Grundlage herangezogen werden könne. Diese neurologische Untersuchung liege zeitnah und substantiiert nicht vor.