Bei dieser Ausgangslage könne die Frage, ob die umgesetzte ärztliche Untersuchung, Diagnosestellung und Behandlung nach den Regeln der einzuhaltenden objektiven Sorgfaltspflicht erfolgt seien, nach dem heutigen Wissensstand (Unkenntnis der exakten Untersuchungen und der erhobenen Befunde) nicht abschliessend beantwortet werden. Es könne daher auch nicht beantwortet werden, ob das Nichtdurchführen einer spezifischen Bildgebung eine Sorgfaltspflichtverletzung darstelle resp. zwingend indiziert gewesen wäre.